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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Geltung der Bedingungen

1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von MBF sowohl bei Kauf- als auch bei Mietverträgen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso der Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Preise und Zahlungen

2.1
Die Rechnungsstellung erfolgt, wenn nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden ist, nach den jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preislisten von MBF. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Frankfurt am Main. Transportkosten (bei Mietverträgen auch Verpackungskosten) sind nicht enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

2.3 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.

2.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3. Verzug

Bei Zahlungsverzug stellt MBF, unbeschadet der Rechte des Kunden nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung. Gegen Nachweis ist MBF berechtigt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

4. Haftung

4.1
Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Fall des zu vertretenden Mangels (§§ 367 + 368 BGB), des Unvermögens, der Unmöglichkeit, des Verzuges, der positiven Vertragsverletzung, des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, der Verletzung von Mangelbeseitigungs- und sonstigen Gewährleistungsverpflichtungen, der unerlaubten Handlungen etc.) haften MBF und seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Eine weitergehende Haftung ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften ausgeschlossen.

4.2 Die Haftung wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes geboten ist, sowie Ansprüche gemäß §§ 1 + 4 Produkthaftungsgesetz bleiben von den Regeln nach 4.1. unberührt.

4.3
Jede Haftung ist auf den bei Vertragabsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt und umfasst nicht wirtschaftliche Folgeschäden des Kunden bei Geräteausfall.

5. Abwicklung von Mietverträgen

5.1
Der Mieter ist verpflichtet, MBF über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, bei Transport, Aufstellung, Montage und Bedienung dafür zu sorgen, dass die Mietgegenstände vor Schäden geschützt und nur für den angegebenen Zweck benutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme die Geräte vollständig zu erproben. Die Geräte dürfen nur von fachkundigem Personal bedient werden.

5.2 Die Mietzeit wird berechnet von dem Zeitpunkt an, für den die Geräte verbindlich bestellt sind, spätestens jedoch ab Verwendung oder Auslieferung von unserem Lager, bis zur Wiederanlieferung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Transportzeit gilt als Mietzeit. Für Verzögerungen von Auslieferungsterminen, die außerhalb des Einflussbereiches von MBF liegen, kann keine Haftung übernommen werden. Die Mietgebühren werden ausschließlich nach vollen Tagessätzen berechnet. Samstage, Sonntage, Feiertage und angebrochene Tage werden voll berechnet.

5.3 Bei Stornierungen werden ab zwei Tagen vor Auftragstermin 50% des Mietpreises am Auftragstag sowie bei Nichtabholung der volle Mietpreis in Rechnung gestellt, unbeschadet der Rechte des Kunden nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.

MBF ist grundsätzlich berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine Sicherheitsleistung in Höhe des Gerätewertes oder Vorkasse in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen.

5.4 Der Mieter trägt die Transportgefahr.

5.5 Der Mieter hat bei Auftreten eines Mangels diesen unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist der Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 545 BGB findet Anwendung.

5.6 MBF übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Geräte für die vom Mieter beabsichtigte Verwendung genügen und die Anlage konzeptionell vollständig ist.

Der Mieter hat MBF den Schaden an den Geräten zu ersetzen, der

- bei vertragsgemäßem Gebrauch wegen unzureichendem Schutz oder fehlerhafter Bedienung entsteht

- der im übrigen MBF durch Verlust oder Beschädigungen der Geräte entsteht.

Der Mieter ist auch für eine störungsfreie Stromversorgung verantwortlich und haftet für verschuldete Geräteschäden durch Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen.

5.7
Die Geräte sind nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Elektronik- Versicherung versichert. Allerdings ist der Mieter mit bis zu 510,00 Euro an den Kosten eines jeden Schadens beteiligt. Der Geltungsbereich der Versicherung ist ganz Europa. Die Versicherungsbedingungen sind auf Wunsch in unserem Büro einzusehen. Die Kosten für die Versicherung werden mit 5% auf den zurzeit gültigen Tagesmietzins weiterberechnet. Sie sind in den Preisen gemäß Ziffer 2 dieser Bedingungen nicht enthalten.

Werden die Apparaturen außerhalb des vorstehend genannten Geltungsbereiches gebracht oder Gefahrerhöhungen (Expeditionen, Einbau in Fahrzeuge, Maschinen, Hubschrauber, ferngesteuerte Modelle, Hochgebirgstouren usw.) oder unversicherten Gefahren (Beschlagnahme von hoher Hand, Kriegsrisiko usw.) ausgesetzt, so ist eine schriftliche Genehmigung des Vermieters einzuholen. Die Kosten der Zusatzversicherung für derartige Ausdehnungen gehen zu Lasten des Mieters. Diebstahlversicherung siehe Versicherungsbedingungen.

Bei Fahrzeug-, Luft-, Hochgebirgs-, Unterwasser- und Hochseeaufnahmen obliegen dem Mieter, seinen Vertretern sowie allen Personen, die zur Erstellung solcher Aufnahmen die Mietsache verwenden, besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere sind die Geräte ausreichend abzusichern. Der Mieter ist verpflichtet, den genannten Personenkreis über die Sorgfaltspflichten in Kenntnis zu setzen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen haftet der Mieter für alle Schäden.

Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Veruntreuung durch Dritte oder sonstigem Abhandenkommen der Mietsache haftet der Mieter verschuldensunabhängig mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 20% des Geräteneuwertes für jeden Schaden, im Höchstfall aber mit 10.000,00 Euro pro Schadensfall.

Im Übrigen bleiben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Elektronik-Versicherung  unberührt. Im Falle der gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den Mieter ist dieser verpflichtet, die Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln. Die Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Falle ausgeschlossen.

Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten gemäß der Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen wir den Mieter jedoch haftbar machen.

Die Versicherung haftet nicht für beschädigte oder verlorene Lampen und Glasfilter.

5.8 Der Mieter verpflichtet sich, für die Dauer der von ihm zu tragenden Reparaturen oder der Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust über die Kosten für Reparatur und Wiederbeschaffung hinaus Ersatz in Höhe der Mietgebühr zu bezahlen.

Die Mietgeräte und das Zubehör sind im Ausgabezustand zurückzubringen. Instand- setzungsarbeiten (z.B. Reinigung von Geräten, Aufwickeln von Kabeln etc.) werden nach Aufwand dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Rücknahme der Mietgeräte erfolgt immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

6. Durchführung von Kaufverträgen

6.1
Liefertermine und Fristen bedürfen der Schriftform.

6.2 Zumutbare Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die MBF die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.) auch wenn sie bei Lieferanten von MBF eintreten, hat MBF auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. MBF verpflichtet sich in diesem Fall zur unverzüglichen Information des Kunden.

6.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport aus- führende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von MBF verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von MBF unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnungen versichert.

6.4 MBF bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der Kaufgegenstände. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MBF zur Rücknahme der Kaufgegenstände nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Weitergabe der Kaufgegenstände an Dritte ist MBF in diesen Fällen berechtigt, Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Gegenstände durch MBF liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn MBF dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

MBF ist auch nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer MBF unverzüglich zu benachrichtigen.

6.5 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 und 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

MBF gewährleistet, dass die gelieferten Teile frei von Fabrikationsfehlern sind und die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von MBF durch Nachbesserung (Reparatur), durch Austausch der betroffenen Teile oder durch Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Aus Anlass des Ersatzes ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von MBF über.

Dem Käufer bleibt es für den Fall, dass die Mängel nicht beseitigt werden können oder weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, vorbehalten, anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

Eine Haftung für normale Abnutzung sowie für Verbrauchsmaterialien ist ausgeschlossen.

7. Sonstige Vorschriften (für Kauf- und Mietverträge)

7.1
Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MBF abtreten.

7.2
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MBF und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.3 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen oder eine sonstige Vertragsbedingung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlich angestrebten Erfolg in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

7.4 Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.

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